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    Betriebsspionage Balzhausen Günzburg Betriebsspionage Bayern
    Betriebsspionage Bibertal Günzburg Betriebsspionage Bayern
    Betriebsspionage Breitenthal Günzburg Betriebsspionage Bayern
    Betriebsspionage Bubesheim Günzburg Betriebsspionage Bayern
    Betriebsspionage Burgau Günzburg Betriebsspionage Bayern
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    Betriebsspionage Deisenhausen Günzburg Betriebsspionage Bayern
    Betriebsspionage Dürrlauingen Günzburg Betriebsspionage Bayern
    Betriebsspionage Ebershausen Günzburg Betriebsspionage Bayern
    Betriebsspionage Ellzee Günzburg Betriebsspionage Bayern
    Betriebsspionage Günzburg Günzburg Betriebsspionage Bayern
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    Betriebsspionage Haldenwang Günzburg Betriebsspionage Bayern
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    Betriebsspionage Jettingen-Scheppach Günzburg Betriebsspionage Bayern
    Betriebsspionage Kammeltal Günzburg Betriebsspionage Bayern
    Betriebsspionage Kötz Günzburg Betriebsspionage Bayern
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    Betriebsspionage Leipheim Günzburg Betriebsspionage Bayern
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    Betriebsspionage Neuburg an der Kammel Günzburg Betriebsspionage Bayern
    Betriebsspionage Obergünzburg Ostallgäu Betriebsspionage Bayern
    Betriebsspionage Offingen Günzburg Betriebsspionage Bayern
    Betriebsspionage Rettenbach Günzburg Betriebsspionage Bayern
    Betriebsspionage Röfingen Günzburg Betriebsspionage Bayern
    Betriebsspionage Thannhausen Günzburg Betriebsspionage Bayern
    Betriebsspionage Ursberg Günzburg Betriebsspionage Bayern
    Betriebsspionage Waldstetten Günzburg Betriebsspionage Bayern
    Betriebsspionage Waltenhausen Günzburg Betriebsspionage Bayern
    Betriebsspionage Wiesenbach Günzburg Betriebsspionage Bayern
    Betriebsspionage Winterbach Günzburg Betriebsspionage Bayern
    Betriebsspionage Ziemetshausen Günzburg Betriebsspionage Bayern
 

Betriebsspionage
Ein Geschäftsgeheimnis (Betriebsgeheimnis) ist jede auf ein Geschäft bzw. Betrieb bezogene Tatsache, die:

der Geschäftsinhaber erkennbar geheim hält,
die nur ein begrenzter Personenkreis kennt
und die anderen Personen nicht einfach zugänglich sind.
Geschäfts- bzw. Betriebsgeheimnisse können also sein:

alle wirtschaftlichen Daten eines Betriebs, die Außenstehenden nicht ohne weiteres zugänglich sind,
Konstruktions-, Herstellungsverfahren,
technisches Know-how,
Kunden- und Preislisten,
Bilanzen,
Personalangelegenheiten.

Der Arbeitnehmer ist als eine Nebenverpflichtung aus dem Arbeitsvertrag zur Verschwiegenheit von Betriebsgeheimnissen verpflichtet. Die Verschwiegenheitspflicht beginnt mit Abschluss des Arbeitsvertrags und endet nicht mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses.

Der Verrat eines Geschäftsgeheimnisses durch den Arbeitnehmer während des Arbeitsverhältnisses ist strafbar und verpflichtet zu Schadensersatz, wenn das Geheimnis auf Grund des Arbeitsverhältnisses anvertraut war und der Arbeitnehmer aus Eigennutz, d.h. zu Wettbewerbszwecken gehandelt hat. Das gleiche gilt für die Betriebsspionage.

Einer besonderen Pflicht zur Wahrung fremder Geschäftsgeheimnisse unterliegen folgende Berufsgruppen:

Ärzte, Apotheker, Angehörige eines anerkannten Heilberufs,
Psychologen,
Rechtsanwälte, Notare,
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Buchhalter,
Sozialarbeiter und Sozialpädagogen sowie deren Mitarbeiter und Auszubildende,
Angehörige einer privaten Kranken-, Unfall- oder Lebensversicherung oder privatärztlichen Verrechnungsstelle sowie
Amtsträger im öffentlichen Dienst.


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